ABGB: §§ 451 Abs 1, 880 a, 1299, 1368
GBG §§ 13 ff
Erklärt der die Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde beglaubigende Notar auf Aufforderung durch den Kreditgeber diesem, er übernehme die persönliche Haftung für die Sicherstellung im gewünschten ersten Rang, so haftet er verschuldensunabhängig für den Erfolg.