In einem Rundschreiben vom Juli 1987 hat die WT-Kammer die Auffassung vertreten, daß Berufsanwärter erst nach etwa einem halben Jahr Tätigkeit in einer WT-Kanzlei die Voraussetzung für die Anmeldung als Berufsanwärter erfüllen. Diese Auffassung wurde als gesetzwidrig zurückgewiesen (vgl Doralt, WT-Kammer gegen Berufsanwärter, RdW 1987, 338).