Kurzparken in Garagenhäusern unterliegt nach der Entscheidung des VwGH vom 22. 2. 1988, 86/15/0123, als Nutzung von Räumlichkeiten - dem begünstigten USt-Satz. Dagegen war das BMF der Auffassung, es liege ein Verwahrungsvertrag vor, der mit dem Normalsteuersatz zu versteuern sei (vgl Sprung/König, RdW 1986, 200, und Doralt, RdW 1984, 386).