AngG § 30 Abs 2
Der Arbeitgeber ist bei ernstlicher Erfüllungsverweigerung durch den Arbeitnehmer nicht gehalten, zuzuwarten, ob der Arbeitnehmer sich nicht doch noch zur Zuhaltung des Vertrages entschließt und zum vereinbarten Termin mit der Arbeit beginnt; dem Arbeitgeber muß vielmehr eine sofortige Disposition zugebilligt werden.