AngG § 37 Abs 2
ABGB § 879
Aus der § 37 Abs 2 AngG nicht entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers, nur einen Teil des dem Angestellten zuletzt zukommenden Entgelts während der Dauer der Beschränkung zu leisten, erwächst dem Angestellten infolge Nichtigkeit dieser Vereinbarung kein Recht, die Ergänzung auf das volle Entgelt zu verlangen.