AZG § 10
1. Eine Vereinbarung über Abgeltung von Überstunden durch Freizeitausgleich zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer wird nach der arbeitsrechtlichen Rechtssprechung für zulässig erachtet, wenn der Kollektivvertrag keine Regelung darüber enthält, ob Überstunden durch Freizeit abgegolten werden können. Ein einseitig vom Dienstgeber angeordneter Zeitausgleich ist jedenfalls unwirksam.