Die Arbeitseinkommen der Verpflichteten sind in der Wirtschaftspraxis nicht zuletzt seit der Erleichterung der Forderungsexekution durch Auskünfte der Sozialversicherungsträger über den Dienstgeber nach § 294 a EO1) im Zuge der Zivilverfahrens-Novelle 1986, BGBl 71, ein sehr beliebtes und effektives Exekutionsobjekt. Die Lohn- und Gehaltsexekution wird daher von den betreibenden Gläubigern einer unsicheren Fahrnisexekution zu Recht meist vorgezogen. Gesetzliche Grundlage für die Pfändung der Arbeitseinkommen ist dabei das Lohnpfändungsgesetz 1985 (LPfG), BGBl 450.