ABGB §§ 933, 1489
KSchG § 18
Hat der Käufer seine Ratenzahlungen dem Drittfinanzierer gegenüber berechtigt eingestellt (§ 18 KSchG), so haftet der Verkäufer dem Finanzierer auf Ersatz des Schadens, wenn er diesen über die wesentlichen Punkte des Kaufvertrages vorsätzlich falsch informiert hat.