EStG § 16 Abs 2, § 18 Abs 2 Z 4 und 5
1. Die Rückzahlung gegen den Willen des Arbeitnehmers - gegen eine bestehende Vereinbarung vorzeitig - überwiesenen Arbeitslohnes vermag an dem einmal eingetretenen Zufluß nichts zu ändern. Rückzahlung von Arbeitslohn iS § 16 Abs 2 EStG kann nur bei Vorliegen eines Leistungsgebotes angenommen werden.