EStG: § 6 Z 9, § 23 a Abs 2
1. Von einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteiles kann nur dann gesprochen werden, wenn der Geschenknehmer durch die Übertragung bereichert wird. Dies setzt voraus, daß der reale Wert des Mitunternehmeranteiles, dh die (anteiligen) stillen Reserven und der Firmenwert höher sind als der Negativstand des Kontos.