EStG § 17 Abs 4, § 21
Beteiligungen an Agrargemeinschaften sind als mit dem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz verbundene Rechte und Nutzungen bei Ermittlung des für die Durchschnittsatzbesteuerung maßgeblichen EW berücksichtigt. Ausschüttungen aus derartigen Beteiligungen sind somit bereits durch die Durchschnittsatzbesteuerung erfaßt, sodaß für eine gesonderte (zusätzliche) steuerliche Erfassung kein Raum ist.