EStG § 4 Abs 4, § 6, § 24
1. Der Kaufpreis für die Übernahme eines KG-Anteiles kann schon dem Grunde nach nur dann als Abfindung eines lästigen Gesellschafters angesehen werden, wenn nachgewiesen wird, daß sich der ausscheidende Gesellschafter geschäftsschädigendes Verhalten zuschulden kommen ließ.