EStG § 4 Abs 4, § 20
Ist das Gehalt der bei einem Rechtsanwalt angestellten Ehegattin um etwa 35 % höher als das bei den übrigen Kanzleikräften herrschende Gehaltsniveau, so kann dies nicht mit einer besonderen Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die anwaltliche Geheimhaltungspflicht begründet werden; ein diesbezügliches Vertrauensverhältnis muß schließlich auch bei den anderen Kanzleikräften angenommen werden.