StruktVG: § 1 Abs 5
1. Im Falle einer Verschmelzung nach § 1 Abs 1 StruktVG ist das bei der übertragenden Gesellschaft bis zum Verschmelzungsstichtag anfallende Einkommen noch dieser zuzurechnen.
2. Dennoch steht der gem § 1 Abs 5 StruktVG von der übertragenden auf die aufnehmende Gesellschaft übergehende Veriustabzug der aufnehmenden Gesellschaft bereits für das Jahr zu, in das der Verschmelzungsstichtag fällt.