EStG: § 31
BAO: § 48
Bei der Veräußerung wesentlicher Beteiligungen ist für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes vom Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten auszugehen. Wurde ein Teil dieser stillen Reserven bereits anläßlich der Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich im Ausland besteuert (Wegzugsbesteuerung), so ist für die Berechnung des Veräußerungsgewinnes trotzdem von den seinerzeitigen Anschaffungskosten auszugehen. Zwecks Vermeidung der durch eine Wegzugsbesteuerung entstehenden Doppelbesteuerung besteht die Möglichkeit, beim BMF einen Antrag gem § 48 BAO zu stellen, damit die bei der Wegzugsbesteuerung entrichtete ausländische Steuer auf die bei einer späteren Veräußerung entfallende inländische Steuer angerechnet wird.