Sinn und Zweck des gesetzlichen Urlaubs stehen der Möglichkeit entgegen, Urlaubsansprüche durch Hortung zu kumulieren1). Neben der oft diskutierten Frage, ob Urlaubsansprüche verfallen können2), ist dabei die kurze Verjährungsfrist von Bedeutung3): § 4 Abs 5 UrlG bestimmt sie mit zwei Jahren ab Ende des Entstehungsjahres.