ArbVG § 116
Ein Freistellungsanspruch gem § 116 ArbVG kann für die Teilnahme an einer Gewerkschaftsveranstaltung über Kollektivvertragsfragen nur dann zugebilligt werden, wenn Gegenstand die Erörterung von im Kollektivvertrag zu verankernden, den Betrieb (speziell) betreffenden Maßnahmen bildet, insb wenn es sich um den Abschluß eines sogenannten Firmenkollektivvertrages handelt.