1. Einleitung
§ 294 a EO regelt die verfahrensrechtlichen Besonderheiten der Gehaltsexekution ohne Nennung des Drittschuldners. Es werden die Voraussetzungen des Antrags, die Verpflichtung des Gerichts, sich an den Hauptverband der österr Sozialversicljerungsträger (im folgenden kurz Hauptverband genannt) zu wenden, und das weitere Vorgehen des Gerichts, wenn der Hauptverband einen möglichen Drittschuldner bekanntgibt, festgelegt. Die Auskunft des Hauptverbands kann von sehr unterschiedlicher Art sein. Es ergibt sich die Frage, wann die Exekutionsbewilligung verbraucht ist sowie wie lange und auf welche Art - unter Bedachtnahme auf § 16 Abs 1 EO, wonach der Vollzug einer bewilligten Exekution von Amts wegen erfolgt - das Verfahren fortzusetzen ist. Es wird hiebei ua erörtert, wann das Gericht eine oder mehrere Auskünfte einholen, wann es sich an andere Sozialversicherungsträger wenden muß und wann ein neuer Exekutionsantrag einzubringen ist1).