ABGB §§ 914, 1061
Der Unternehmer, der sich bei Veräußerung eines seiner Unternehmen zur Unterlassung einer Konkurrenztätigkeit im Rahmen seines Unternehmens verpflichtet hat, darf weder als wirtschaftlich am Wohlergehen seines Mieters interessierter Vermieter noch aus außergeschäftlichen Beweggründen diesem beim Aufbau eines Konkurrenzunternehmens helfen.