MRG § 30 Abs 2 Z 7
Fehlt eine regelmäßige geschäftliche Tätigkeit in den zu Geschäftszwecken in Bestand genommenen Räumen, ist der Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 7 MRG gegeben; dies ist etwa dann der Fall, wenn das Mietobjekt nur mehr zur Lagerung von Gegenständen benützt wird, die mit der geschäftlichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.