MRG § 27 Abs 1 Z 1 und 5
Wesentlich für das Vorliegen eines verbotenen Ablösevertrages ist das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung für die übernommenen Investitionen; steht aber der Leistung des neuen Mieters objektiv eine gleichwertige Gegenleistung des weichenden Mieters gegenüber, so ist die Ablösevereinbarung auch dann gültig, wenn die Parteien von gegenteiligen Voraussetzungen ausgegangen sind.