ABGB §§ 1400, 1431
EO § 308
Wird die Anweisung widerrufen, ist dies gleich ihrem gänzlichen Fehlen zu behandeln; in diesem Fall steht dem Anweisenden eine Kondiktion gegen den nicht gutgläubigen Leistungsempfänger zu. Dieser ist dann nicht schutzwürdig, wenn er wußte oder wissen mußte, daß eine Fehlüberweisung vorliegt.