ABGB §§ 914, 921
HVG § 22
Ein Franchisingvertrag kann als Dauerschuldverhältnis auch aus zwingenden, objektiven, vom Vertragspartner nicht zu vertretenden Gründen, die in der Sphäre des Kündigenden liegen, durch außerordentliche Kündigung gelöst werden; ein derartiger Fall liegt nicht vor, wenn sich ein versicherbares Risiko (hier: Betriebsunterbrechung durch Brand) beim Kündigenden ereignet und dieser im Vertrag erklärt hat, das Geschäft auf eigene Gefahr zu führen.