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Auflösung eines Franchisingvertrages aus wichtigem Grund

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 88 Heft 3a v. 1.3.1988

ABGB §§ 914, 921

HVG § 22

Ein Franchisingvertrag kann als Dauerschuldverhältnis auch aus zwingenden, objektiven, vom Vertragspartner nicht zu vertretenden Gründen, die in der Sphäre des Kündigenden liegen, durch außerordentliche Kündigung gelöst werden; ein derartiger Fall liegt nicht vor, wenn sich ein versicherbares Risiko (hier: Betriebsunterbrechung durch Brand) beim Kündigenden ereignet und dieser im Vertrag erklärt hat, das Geschäft auf eigene Gefahr zu führen.

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