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Banküberweisung: „Durchgriffskondiktion“ bei Widerruf der Anweisung

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 86 Heft 3a v. 1.3.1988

ABGB §§ 1400, 1431

EO § 308

Wird die Anweisung widerrufen, ist dies gleich ihrem gänzlichen Fehlen zu behandeln; in diesem Fall steht dem Anweisenden eine Kondiktion gegen den nicht gutgläubigen Leistungsempfänger zu. Dieser ist dann nicht schutzwürdig, wenn er wußte oder wissen mußte, daß eine Fehlüberweisung vorliegt.

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