ABGB § 1330
B-VG Art 57 Abs 1
Die berufliche Immunität schützt den Abgeordneten auch vor zivilrechtlicher Inanspruchnahme wegen seiner Äußerungen; sie bezieht sich jedoch nur auf das parlamentarische Verhalten des Mandatars, nicht etwa aber auf Pressekonferenzen; für dort gemachte Äußerungen hat der Abgeordnete zivilrechtlich voll einzustehen.