ABGB § 368
HGB § 366
Wird Handelsware des Leasingnehmers vom Leasinggeber im „sale and lease back“-Verfahren zur Verfügung gestellt und vom Leasingnehmer im Betrieb seines Handelsgewerbes veräußert, erhält der nicht schlechtgläubige Erwerber freies Eigentum. Das Erlöschen seines Eigentums hat der Leasinggeber zu tragen; einen Erfahrungssatz, wonach gewisse Warenarten gewöhnlich durch „sale and lease back“ übertragen würden, gibt es nicht.