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Gutgläubiger Eigentumserwerb vom Leasingnehmer bei „sale and lease back“ durch Dritten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 84 Heft 3a v. 1.3.1988

ABGB § 368

HGB § 366

Wird Handelsware des Leasingnehmers vom Leasinggeber im „sale and lease back“-Verfahren zur Verfügung gestellt und vom Leasingnehmer im Betrieb seines Handelsgewerbes veräußert, erhält der nicht schlechtgläubige Erwerber freies Eigentum. Das Erlöschen seines Eigentums hat der Leasinggeber zu tragen; einen Erfahrungssatz, wonach gewisse Warenarten gewöhnlich durch „sale and lease back“ übertragen würden, gibt es nicht.

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