Die jüngst veröffentlichte1) Entscheidung des OGH vom 26. 6. 1984, 4 Ob 166/83, hatte einen Sachverhalt zum Gegenstand, in dem es im wesentlichen um Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer nach § 12 Abs 3 VVG herbeigeführten Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers gegenüber einer nach § 59 a Abs 3 KFG mitversicherten Person ging. In der ausführlichen Rezension von Jabornegg blieb aber ein Gesichtspunkt der Entscheidungsbegründung unerörtert, wohl deshalb, weil es sich nur um ein obiter dictum handelte, das aber dennoch Beachtung verdient.