1. Herrschende Lehre und Judikatur
§ 33 Abs 1 Satz 1 MRG bestimmt: „Mietverträge können nur gerichtlich gekündigt werden“.
Diese Bestimmung entspricht § 21 Abs 1 Satz 1 MG und wurde wörtlich in das MRG übernommen.
Die hL und Rsp gelangen im Sinne einer reinen Wortinterpretation zu der Ansicht, daß im Bereich des MRG (MG), da „insoweit § 21 MG bzw § 33 MRG keine weitere Unterscheidung treffen, der Grundsatz der gerichtlichen Aufkündigung nicht nur für den Vermieter, sondern auch für den Mieter gilt.“1)