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Außergerichtliche Kündigung des Mieters im Anwendungsbereich des MRG

WirtschaftsrechtFranz WohlfahrtRdW 1988, 80 Heft 3a v. 1.3.1988

1. Herrschende Lehre und Judikatur

§ 33 Abs 1 Satz 1 MRG bestimmt: „Mietverträge können nur gerichtlich gekündigt werden“.

Diese Bestimmung entspricht § 21 Abs 1 Satz 1 MG und wurde wörtlich in das MRG übernommen.

Die hL und Rsp gelangen im Sinne einer reinen Wortinterpretation zu der Ansicht, daß im Bereich des MRG (MG), da „insoweit § 21 MG bzw § 33 MRG keine weitere Unterscheidung treffen, der Grundsatz der gerichtlichen Aufkündigung nicht nur für den Vermieter, sondern auch für den Mieter gilt.“1)1)Klang in Klang2, V 110; Ehrenzweig, System2 II/1, 466; Swoboda, Kommentar zum Mietengesetz2, 256; OGH SZ 10/36 = MietSlg 13.161, MietSlg 4.140, 20.503, 31.451; LG Wien MietSlg 21.617; LG Linz MietSlg 33.401.

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