Wer haftet bei Fortführung einer GmbH ohne Kapitalanpassung?
Dieser Frage gehen Jud und Grünwald in NZ 1987, 329 nach. Bereits Csoklich, RdW 1987, 77 hat zur Diskussion gestellt, bei Fortführung einer an das Mindestkapital von S 500.000 nicht angepaßten GmbH die Haftung der Gesellschafter eingreifen zu lassen. Diese Frage wird von Jud/Grünwald eingehend untersucht und für den Insolvenzfall bejaht. Ebenso kann eine Haftung des Geschäftsführers eingreifen, der den Geschäftspartner nicht über das fehlende Mindestkapital aufklärt. Daß die fehlende Anpassung aus dem Handelsregister hervorgeht, hilft nicht, da eine Berufung auf die Registerpublizität durch die rechtswidrig handelnden Geschäftsführer und Gesellschafter rechtsmißbräuchlich wäre. Allerdings begrenzen Jud/Grünwald die Haftung mit der Differenz zwischen dem bestehenden Stammkapital und dem gesetzlichen Mindestkapital von S 500.000,-, da rechtmäßiges Alternativverhalten nur diese Kapitalerhöhung geboten hätte.