ABGB §§ 1432, 1497
RAO § 19 Abs 4
Eine Aufrechnungseinrede, deren Berechtigung im Prozeß verneint wurde, unterbricht die Verjährung nicht.
ABGB §§ 1432, 1497
RAO § 19 Abs 4
Eine Aufrechnungseinrede, deren Berechtigung im Prozeß verneint wurde, unterbricht die Verjährung nicht.