In der Entscheidung vom 22. 1. 1987, 12 Os 156/86 (EvBl 1987/172), hatte sich der OGH mit dem Fall zu befassen, daß ein Weinhändler mehrere Fässer Wein zur Besicherung eines „Lesekredits“ verpfändet, diese Fässer jedoch in der Folge an unbekannte Abnehmer veräußert hatte. Das Erstgericht verurteilte den Weinhändler wegen Veruntreuung. Der OGH hob diesen Schuldspruch wegen Feststellungsmängeln (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) auf, weil nach den Ergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens Zweifel an den Modalitäten der Pfandrechtseinräumung bestanden. Rechtlich ging der 12. Senat davon aus, daß eine Veruntreuung ausscheidet, wenn die „beiderseits an sich gewollte Verpfändung wegen Verstoßes gegen das Faustpfandprinzip (§ 451 ABGB) unwirksam“