HGB § 377
Trade Terms: Punkt B Z 10
Wird eine Frage der Auslegung einer Kaufklausel in den „Incoterms“ nicht behandelt, besteht aber in den in Frage kommenden nationalen Interpretationen Übereinstimmung bezüglich dieser Frage in den „Trade Terms“, dann ist von dieser übereinstimmenden Auslegung der betreffenden Klausel auszugehen.