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Einstweilige Verfügung: Ersatzansprüche bei Nichterlag der Sicherheit

WirtschaftsrechtFriedrich PrunbauerRdW 1988, 37 Heft 2a v. 1.2.1988

I.

Im Verfahren zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung (im folgenden kurz: EV), insbesondere im Wettbewerbsprozeß, legt das Gericht der gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Antragsteller) eine Sicherheit gem § 390 EO auf, wenn der Antragsteller den Anspruch nicht ausreichend bescheinigt hat und die dem Gegner der gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Antragsgegner) hieraus drohenden Nachteile durch Geld ausgeglichen werden können (§ 390 Abs 1 EO) oder wenn die EV tief in die Rechtssphäre des Antragsgegners eingreift (§ 390 Abs 2 EO; vgl etwa OGH 7. 7. 1981, 4 Ob 362/81 - Bosch- Kundendienst - ÖBl 1982, 101; OGH 5. 6. 1984, 4 Ob 339/84, ÖBl 1985, 23 mwN). Im Falle der Auferlegung einer solchen Sicherheit, darf mit dem Vollzuge der EV nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages oder der zu leistenden Sicherheit begonnen werden (§ 390 Abs 3 EO; OGH 28. 4. 1981, 4 Ob 313/81, ÖBl 1981, 163 mwN). Nach ungenütztem Ablauf der Frist des § 396 EO erlischt die EV von selbst, ohne daß es eines Ausspruches des Gerichtes bedürfte.

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