ErbSchStG: § 2
Schlägt eine nach der Erbfolge als Erbe in Betracht kommende Person die Erbschaft zugunsten anderer Personen aus, so liegt bei der die Erbschaft ausschlagenden Person kein der Erbschaftssteuer unterliegender Erwerbsvorgang vor.
VwGH 3. 9. 1987, 86/16/0190