ErbSchStG: §§ 7, 8
Wird ein Wahlkind nur von einem Ehegatten adoptiert, so gilt es für den Bereich der Steuerklassen (§ 7 ErbSchStG) nicht als Stiefkind des anderen Ehegatten (somit Steuerklasse V). Im Bereich der Steuersätze ist das Wahlkind hingegen - im Hinblick auf den Wortlaut des § 8 Abs 4 lit a ErbSchStG - auch beim anderen Ehegatten dem Stiefkind gleichzuhalten.