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Steuerklasse bei Stiefkindern

SteuerrechtJudikatur SteuerrechtRdW 1988, 31 Heft 1 v. 1.1.1988

ErbSchStG: §§ 7, 8

Wird ein Wahlkind nur von einem Ehegatten adoptiert, so gilt es für den Bereich der Steuerklassen (§ 7 ErbSchStG) nicht als Stiefkind des anderen Ehegatten (somit Steuerklasse V). Im Bereich der Steuersätze ist das Wahlkind hingegen - im Hinblick auf den Wortlaut des § 8 Abs 4 lit a ErbSchStG - auch beim anderen Ehegatten dem Stiefkind gleichzuhalten.

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