EStG: § 123
Für begünstigte Ausfuhrumsätze iS des § 123 EStG steht eine Wertberichtigung von 15 % zu. Diese gesondert auszuweisende Teilwertabschreibung kann nur mit 15 % und nicht mit einem niedrigeren Prozentsatz geltend gemacht werden. Diese 15 % sind solange weiterzuführen, bis die Forderung (auch wenn diese mittels Factoring etc verkauft wurde) zu 85 % eingegangen ist.