EStG: § 10, § 122 Abs 3
Die vorzeitige Abschreibung für unmittelbar dem Betriebszweck dienende Gebäude nach § 122 Abs 3 EStG läuft mit Ende 1987 aus. Das BMF hat mit Erl 25. 11. 1987, 14 0553/2-IV/14/87, ausgeführt, daß auf Grund des Auslaufens der vorzeitigen Abschreibung des § 122 Abs 3 EStG von den restlichen Herstellungskosten der Jahre ab 1988 ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht werden darf.