EStG: § 8, § 10
UStG: § 12 Abs 2 Z 2 lit c
Das BMF hat mit Erl 11. 11. 1987, 14 0551/3-IV/14/87, die Auffassung vertreten, daß Kraftfahrzeuge auch noch dann als ausschließlich dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung bzw der gewerblichen Vermietung dienen, wenn diese Fahrzeuge in unwesentlichem Ausmaß (insgesamt zu weniger als 20 %) nicht nur für private Zwecke, sondern auch für anderweitige Zwecke (zB gelegentliche Botenfahrten durch Taxiunternehmer oder gelegentliche Einkaufsfahrten für das Hotel mit dem Hotelwagen) verwendet werden. Bisher hätte eine Botenfahrt oder eine Einkaufsfahrt - mangels gewerblicher Personenbeförderung bzw einer privaten Fahrt - zum Verlust der Investitionsbegünstigungen bzw des Vorsteuerabzuges geführt.