EStG: §§ 8, 10
UStG: § 12 Abs 2 Z 2 lit c
Das BMF hat entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis darauf verwiesen, daß als Kleinbusse nur Fahrzeuge anzusehen sind, die neben einem kastenwagenförmigen Äußeren eine Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen (einschließlich dem Fahrzeuglenker) aufweisen. Dabei ist auf die Personenbeförderungskapazität und nicht auf die tatsächliche Anzahl der Sitzplätze abzustellen (zB ein Kleinbus mit nur zwei Sitzreihen gilt damit als Kleinbus, auch wenn damit nur fünf Personen befördert werden dürfen, aber die Möglichkeit besteht, infolge einer dritten Sitzreihe zB acht Personen zu befördern).