Die Einreichung der Vollmacht bei der Behörde ist eine Mitteilung über das Vollmachtsverhältnis und unterliegt deshalb nicht der Eingabengebühr nach § 14 TP 6 GebG. Nur die Vollmacht ist als solche gebührenpflichtig (TP 13). Wird die Vollmacht dagegen widerrufen, so ist die Mitteilung darüber gegenüber der Behörde als Eingabe gebührenpflichtig. Auch die Gebührenbefreiung für Eingaben im Abgabenverfahren ist nicht anwendbar. Mit diesem Ergebnis hat man sich heute mehr oder minder abgefunden, zur Stützung verweist man auf die Rechtsprechung.