EStG § 82 Abs 1
ABGB § 1358
Wird der Arbeitgeber vom Finanzamt wegen zu wenig abgezogener Lohnsteuer in Anspruch genommen, so tritt er gem § 1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. Der Regreßanspruch des Arbeitgebers entsteht hiebei im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung.