AngG §§ 36 ff
ABGB § 1336
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers, nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zwei Jahre hindurch andere Arbeitnehmer dieses Unternehmens nicht zu beschäftigen, ist keine Konkurrenzklausel iSd Bestimmungen der §§ 36 ff AngG, welche auch nicht analog anwendbar sind. Sie wäre nur dann unzulässig, wenn ein grobes Mißverhältnis zwischen den vom Arbeitgeber damit verfolgten Interessen und den entgegengesetzten Interessen des Arbeitnehmers bestünde.