JN § 88 Abs 2
Der Gerichtsstand nach § 88 Abs 2 JN wird nicht durch Vertrag begründet; es genügt daher für die „Annahme der Faktura“, wenn diese vom Verkäufer einem Empfangsboten des Käufers ausgehändigt wird, ohne daß es auf das Vorhandensein oder den Umfang einer Vollmacht ankäme.