AktG §§ 226, 234
ZPO §§ 155, 235
Wurde die bekl GmbH schon vor Klagseinbringung als übertragende mit einer AG als aufnehmender Gesellschaft verschmolzen, ist die Parteibezeichnung auf die AG als Gesamtrechtsnachfolgerin zu ändern.
AktG §§ 226, 234
ZPO §§ 155, 235
Wurde die bekl GmbH schon vor Klagseinbringung als übertragende mit einer AG als aufnehmender Gesellschaft verschmolzen, ist die Parteibezeichnung auf die AG als Gesamtrechtsnachfolgerin zu ändern.