AußStrG §§ 10, 229 Abs 1, 232
EbeG: § 98
Die Beschränkung der Verfahrensteilnahme des Kreditgebers durch § 229 Abs 1 AußStrG ist im Hinblick auf die durch § 10 AußStrG eröffnete Möglichkeit, Neuerungen vorzubringen, verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Der Kreditgeber kann allerdings seine Einwendungen nicht auf die Befürchtung von Verzögerungen oder Erschwerungen bei der Geltendmachung oder Durchsetzung seiner Gläubigerrechte gründen.