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Verfahrensrechtliche Stellung des Kreditgebers im nachehelichen Aufteilungsverfahren

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1988, 9 Heft 1 v. 1.1.1988

AußStrG §§ 10, 229 Abs 1, 232

EbeG: § 98

Die Beschränkung der Verfahrensteilnahme des Kreditgebers durch § 229 Abs 1 AußStrG ist im Hinblick auf die durch § 10 AußStrG eröffnete Möglichkeit, Neuerungen vorzubringen, verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Der Kreditgeber kann allerdings seine Einwendungen nicht auf die Befürchtung von Verzögerungen oder Erschwerungen bei der Geltendmachung oder Durchsetzung seiner Gläubigerrechte gründen.

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