CMR: Art 17 Abs 2, 4; 18
Die Ausschlußtatbestände des Art 17 Abs 4 CMR umschreiben typische Transportrisiken, deren Vorliegen bewiesen werden muß; ist dieser Beweis dem Frachtführer gelungen, ist prima facie zu vermuten, daß die bewiesene besondere, dem Gefahrenbereich des Absenders zuzuordnende Gefahr kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sein konnte; dies hat der Beförderer daher nur darzutun, nicht zu beweisen.