ABGB: §§ 364 c, 449
GBG §§ 14 Abs 2, 30
Wird eine Höchstbetragshypothek ua auch zur Sicherstellung bereits gewährter und künftig zu gewährender Kredite bestellt, muß der Belastungs- und Veräußerungsverbotsberechtigte, der dieser Hypothek den Vorrang eingeräumt hat, dulden, daß - im Umfang des Höchstbetrages - auch andere Kredite als der im Zusammenhang mit der Pfandbestellung gewährte vorrangig besichert sind.