Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) sind nachteilige Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners dann anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) bekannt war oder bekannt sein mußte (§ 31 Abs 1 Z 1 u 2, 2. Fall KO). Seit OGH EvBl 1983/151 1) und daran anschließend ausführlich OGH EvBl 1985/93 2) steht fest, daß das Rechtsgeschäft jedoch nur dann anfechtbar ist, wenn die Nachteiligkeit für die Konkursmasse im Zeitpunkt der Eingehung des Rechtsgeschäfts objektiv vorhersehbar war3). Der OGH ist damit weder der Überlegung Steinbachs 4) und der darauf aufbauenden, auf eine rechtzeitige Insolvenzverfahrenseröffnung (siehe die erschreckenden Zahlen der Konkursabweisungen „mangels Masse“) abzielenden Königschen „Kontrahierungssperre“5) noch dem an die Formulierung des § 30 Z 1 dKO angepaßten Auslegungsvorschlag Koziols 6) gefolgt, wonach bereits die Eingehung des Rechtsgeschäfts nachteilig sein müsse. In einem wichtigen Bereich, bei den Kreditgeschäften, läßt der OGH freilich keinen Zweifel daran, daß erfahrungsgemäß „für den Gläubiger, der in der Krise gegen Bestellung weiterer Sicherheiten durch den Schuldner Kredite gibt, regelmäßig ein Nachteil für die übrigen Gläubiger objektiv vorhersehbar sein wird“ (OGH aaO).