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Verzicht auf Datenschutz in Leasingverträgen

WirtschaftsrechtHeinz KrejciRdW 1988, 3 Heft 1 v. 1.1.1988

Allgemeine Leasingbedingungen enthalten immer wieder Klauseln, die den Leasinggeber berechtigen, Daten über den Leasingnehmer, insbesondere auch solche über sein Unternehmen, seine Vermögenslage, Bonität etc, nicht nur zu ermitteln, sondern auch automationsunterstützt zu verarbeiten und an Dritte weiterzugeben, wobei insbesondere der Gläubigerschutz als Grund für die Datenübermittlung angeführt wird. Die allgemeinen Leasingbedingungen enthalten zugleich Erklärungen des Leasingnehmers, damit einverstanden zu sein. So heißt es zB: „Im Sinne des § 22 DSG erklärt sich der Leasingnehmer damit einverstanden, daß im Rahmen der EDV des Leasinggebers Daten gespeichert sind und zur Beschaffung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs weitergegeben werden.“ Oder: „Der Leasingnehmer ist mit der Weiterleitung (Übermittlung) dieser Daten in banküblicher Form, insbesondere im Interesse des Gläubigerschutzes, einverstanden.“

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