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Konkursanfechtung des Zessionskredits Ausmaß des Leistungsanspruchs?

WirtschaftsrechtBernhard KönigRdW 1988, 5 Heft 1 v. 1.1.1988

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) sind nachteilige Rechtsgeschäfte des Gemeinschuldners dann anfechtbar, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung) bekannt war oder bekannt sein mußte (§ 31 Abs 1 Z 1 u 2, 2. Fall KO). Seit OGH EvBl 1983/151 1)1) JBl 1983, 654. und daran anschließend ausführlich OGH EvBl 1985/93 2)2) JBl 1985, 494 = SZ 57/87 = RdW 1984, 242. steht fest, daß das Rechtsgeschäft jedoch nur dann anfechtbar ist, wenn die Nachteiligkeit für die Konkursmasse im Zeitpunkt der Eingehung des Rechtsgeschäfts objektiv vorhersehbar war3)3)So in der Folge etwa auch OGH 3. 12. 1986, 1 Ob 655/86 (insoweit nicht abgedruckt in RdW 1987, 126 und WBl 1987, 74); 18. 3. 1987, 3 Ob 573/86 ; 15. 10. 1987, 6 Ob 701/86 .. Der OGH ist damit weder der Überlegung Steinbachs 4)4) JBl 1874, 246: „Die civilrechtliche mala fides“, die die Anfechtung rechtfertigt, „ist dann anzunehmen, wenn dem Mitcontrahenten bei Abschluß des anzufechtenden entgeltlichen Rechtsgeschäfts die Insolvenz des Schuldners bekannt war. Wußte er von dieser, so mußte er auch wissen, daß das abgeschlossene Rechtsgeschäft den Gläubigern zum Nachteil gereichen könne und diese mala fides ist völlig ausreichend, um die Aufhebung des betreffenden Rechtsgeschäftes … zu rechtfertigen“. und der darauf aufbauenden, auf eine rechtzeitige Insolvenzverfahrenseröffnung (siehe die erschreckenden Zahlen der Konkursabweisungen „mangels Masse“) abzielenden Königschen „Kontrahierungssperre“5)5)Die Anfechtung nach der Konkursordnung (1985) RN 286 ff. noch dem an die Formulierung des § 30 Z 1 dKO angepaßten Auslegungsvorschlag Koziols 6)6) JBl 1982, 57 ff. gefolgt, wonach bereits die Eingehung des Rechtsgeschäfts nachteilig sein müsse. In einem wichtigen Bereich, bei den Kreditgeschäften, läßt der OGH freilich keinen Zweifel daran, daß erfahrungsgemäß „für den Gläubiger, der in der Krise gegen Bestellung weiterer Sicherheiten durch den Schuldner Kredite gibt, regelmäßig ein Nachteil für die übrigen Gläubiger objektiv vorhersehbar sein wird“ (OGH aaO).

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